Satzung
In
der Pfarre St. Hubertus Büsbach besteht unter dem Namen St. Hubertus
Schützenbruderschaft Büsbach 1623 eine Vereinigung von Bürgerinnen
und Bürgern, die die Ideale der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften vertritt. Sie hat sich dem Zentralverband der
Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V., Sitz 50670 Köln,
Hansaring 86, angeschlossen.
Die Schützenbruderschaft führt den Namen „St. Hubertus Schützenbruderschaft Büsbach 1623“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereines ist 52223 Stolberg – Büsbach im Rheinland.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ziel ist es, den Leitsatz des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. „Für Glaube, Sitte und Heimat“ verwirklichen zu helfen und den Schießsport zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Brauchtumspflege vor Ort, d.h.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ein Mitglied kann aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden, wenn es dem Vereinsleben, oder einem Mitglied des Vereines in besonderem Maße geschadet hat. Dies gilt auch für den, der selbstverschuldet mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist. Weiter kann ein Mitglied auch ausgeschlossen werden, wenn seine Haltung in der Öffentlichkeit nicht einwandfrei ist oder es sich negativ gegenüber einzelnen Mitgliedern verhält. Der Ausschluss kann von jedem Mitglied auf einer Jahreshauptversammlung oder einer zum Zwecke dieser Angelegenheit einberufenen Mitgliederversammlung beantragt werden. Für den Ausschluss Muss eine Zweidrittelmehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder stimmen. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung auf der Versammlung zu gewähren.
Als Ehrenmitglieder gelten solche Mitglieder, denen wegen besonderer Verdienste um den Verein die Ehrenmitgliedschaft durch Beschluss der Jahreshauptversammlung verliehen wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie werden zu allen Festivitäten der Bruderschaft besonders eingeladen. Bei Austrittserklärung oder Ausschluss aus dem Verein erlischt die Ehrenmitgliedschaft.
Für den Verein wird eine Kasse geführt. An diese Kasse haben die Mitglieder den Beitrag zu leisten, der von der Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung festgelegt ist. Mitgliedsbeiträge sind Bringschulden.
Der Präses ist der Pfarrer der Pfarre St. Hubertus Büsbach oder ein von ihm beauftragter Priester. Der Präses der Bruderschaft gilt als Mitglied des Vereines und ist beitragsfrei.
Die Organe des Vereines sind:
Alle Organe sind für die Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlungen antragsberechtigt.
Die Jahreshauptversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereines. Sie kann auf Antrag eines Organs oder eines einzelnen Mitgliedes alle Beschlüsse der anderen Organe außer Kraft setzen oder verändern. Über die Jahreshauptversammlung muss ein Protokoll angefertigt werden, in dem alle wesentlichen Teile der Jahreshauptversammlung aufgeführt sein müssen. Verantwortlich hierfür ist der 1. Geschäftsführer bzw. ein von ihm Beauftragter. Das Protokoll muss der nächsten Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Sie findet einmal im Jahr statt, spätestens bis zum 31. März eines Jahres. Alle Organe des Vereines sind zur Jahreshauptversammlung antragsberechtigt. Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, sofern nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit hat der 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, doppeltes Stimmrecht. Die Jahreshauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung in jedem Falle beschlussfähig. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss jedem Mitglied unter Angabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes spätestens 4 Wochen vor dem bestimmten Termin zugehen. Alle Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen dem Geschäftsführer innerhalb der gesetzten Frist, die auf der Einladung genannt ist, höchstens jedoch zwei Wochen vor der Versammlung, zugehen. Anträge auf Änderungen zur Tagesordnung sind dem Geschäftsführer innerhalb einer Woche nach Zugang der Einladung zuzusenden. Vorschläge zu Neuwahlen kann die Jahreshauptversammlung, ergänzend zu den Vorschlägen des Vorstandes, aus ihrer Mitte machen. Der Präses soll zu jeder Jahreshauptversammlung besonders eingeladen werden. Die Leitung der Jahreshauptversammlung obliegt dem 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter. Die Jahreshauptversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Außerordentliche Jahreshauptversammlung. Auf Antrag eines Organs der Bruderschaft oder auf Antrag von 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines kann eine außerordentliche Jahreshauptversammlung beantragt werden. Die außerordentliche Jahreshauptversammlung kann aus folgenden Gründen beantragt werden:
Die außerordentliche Jahreshauptversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen und unterliegt für die Durchführung den gleichen Regelungen wie die Jahreshauptversammlung. Neuwahlen erfolgen ebenfalls für vier Jahre, die Neuwahl nach einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung erfolgt auf der der Wahlperiode folgenden Jahreshauptversammlung.
Der Vorstand wird für vier Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
Aufgaben des Vorstandes
Die Vorstandssitzungen sollen in regelmäßigen Abständen stattfinden. Einer schriftlichen Einladung bedarf es nicht. Es reicht aus, dass die Mitglieder des Vorstandes vom Geschäftsführer mündlich über Ort und Zeit informiert werden. Über die Vorstandssitzung muss ein Protokoll angefertigt werden, in dem alle wesentlichen Teile der Vorstandssitzung aufgeführt sein müssen. Verantwortlich hierfür ist der 1. Geschäftsführer bzw. ein von ihm Beauftragter. Das Protokoll muss der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorgelegt werden. Bei Abstimmungen hat der 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei Stimmengleichheit doppeltes Stimmrecht. Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem 1. Brudermeister oder dessen Stellvertreter.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: a) Der 1. Brudermeister b) Der 2. Brudermeister c) Der 1. Geschäftsführer d) Der 1. Kassierer Je zwei der vorgenannten vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Es ist nicht zulässig, dass zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder in Ehe, einer eheähnlichen Beziehung oder einer der Ehe rechtlich gleichgestellten Beziehung leben. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand soll sich in allen wichtigen Fragen mit dem Vorstand abstimmen. Er ist dem Vorstand jederzeit zur Rechenschaft verpflichtet. Der geschäftsführende Vorstand kann seine Sitzung jederzeit um andere Vorstandsmitglieder oder deren Stellvertreter erweitern. Über die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes muss ein Protokoll angefertigt werden, in dem alle wesentlichen Teile der Vorstandssitzung aufgeführt sein müssen. Verantwortlich hierfür ist der 1. Geschäftsführer bzw. ein von ihm Beauftragter. Das Protokoll muss der nächsten Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes zur Genehmigung vorgelegt werden und ist auf Verlangen dem Vorstand vorzulegen. Bei Abstimmungen innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes können nur dessen Mitglieder abstimmen. Bei Stimmengleichheit hat der 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, doppeltes Stimmrecht. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereines einberufen. Sie sollte mindestens sechsmal im Jahr stattfinden. Der Termin zur Versammlung wird durch Aushang auf dem Schießstand und auf der vorhergehenden Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung bekanntgegeben. Sie dient der Information der Mitglieder über die Arbeit des Vorstandes und soll den Vorstand beraten. Außerdem soll auf diesen Versammlungen der Stand der Vorbereitungen zu Festlichkeiten bekanntgegeben werden. Die Mitglieder sollen sich auf diesen Versammlungen erklären, inwieweit sie bereit sind, den Verein auf solchen Festlichkeiten zu unterstützen. Weiterhin sollen auf der Mitgliederversammlung alle für den Verein wichtige Termine bekanntgegeben werden. Über die Mitgliederversammlung muss ein Protokoll angefertigt werden, in dem alle wesentlichen Teile der Mitgliederversammlungen aufgeführt sein müssen. Verantwortlich hierfür ist der 1. Geschäftsführer bzw. ein von ihm Beauftragter. Das Protokoll muss der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Mitgliederversammlung gibt sich keine Tagesordnung. Sie wird vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter vorgegeben. Den Mitgliedern soll Gelegenheit gegeben werden, eigene Anregungen zur Tagesordnung auf der Mitgliederversammlung vorzuschlagen. Der 1. Brudermeister oder sein Stellvertreter entscheidet über deren Behandlung. Anträge können keine gestellt werden. Die Ausnahme zu dieser Regelung regelt diese Satzung. Ausnahmeregelung Wird eine Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund notwendig und ist die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß von einem Mitglied oder einem Organ des Vereines unter Angabe eines Grundes des beim 1. Brudermeister beantragt worden, so ist die Mitgliederversammlung vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Der Vorstand hat in diesem Falle die Mitglieder schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung und des Tagungsortes spätestens zwei Wochen vor dem bestimmten Termin einzuladen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, sofern nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit hat der 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, doppeltes Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung in jedem Falle beschlussfähig.
Die gemeinsame Versammlung der Schülerschützen- und Jungschützenabteilung wird vom Jungschützenmeister des Vereines einberufen. Sie sollte mindestens dreimal im Jahr stattfinden. Der Termin zur Versammlung wird durch Aushang auf dem Schießstand bekanntgegeben. Sie dient der Beratung der Mitglieder der Schülerschützen- und Jungschützenabteilung und kann den übrigen Organen Empfehlungen geben, wie die Jugendarbeit des Vereines besser gestaltet werden kann. Die Leitung der Sitzung obliegt dem Jungschützenmeister. Zur Sitzung hat er den geschäftsführenden Vorstand einzuladen, der mit beratender Stimme an der Sitzung teilnimmt. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches der nächsten Vorstandssitzung zur Kenntnis zu bringen ist. Zur Genehmigung ist das Protokoll der nächsten gemeinsamen Versammlung der Schülerschützen- und Jungschützenabteilung vorzulegen. Die gemeinsame Versammlung der Schülerschützen- und Jungschützenabteilung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Das Offizierskorps ist das verantwortliche Organ des Vereines zur Brauchtumspflege. Das Offizierskorps ist verantwortlich für die Pflege und Erhaltung des Vereinsinventars. Das Offizierskorps ist der Jahreshauptversammlung über das Inventar berichtspflichtig. Zu diesem Zweck benennt das Offizierskorps einen Zeugwart. Mitglied des Offizierskorps kann nur das Vereinsmitglied werden, das bereit ist, sich den Regeln und Richtlinien, die vom Offizierskorps festgelegt werden, unterzuordnen. Zum Zwecke der Regelfestlegung führt das Offizierskorps ein Protokollbuch, dessen Inhalt von der Jahreshauptversammlung zur Kenntnis genommen werden und genehmigt werden muss. Einziges Kontrollorgan des Offizierskorps ist somit die Jahreshauptversammlung. Wichtige Entscheidungen, wie zum Beispiel die Anschaffung neuer Uniformen, die Neuanschaffung oder Neugestaltung von Vereinsinventar, können nur in Abstimmung mit dem Vorstand oder der Jahreshauptversammlung getroffen werden.
Vorschlagsberechtigt zu Ehrungen für Vereinsmitglieder ist jedes Mitglied des Vereines. Die Vorschläge sind entweder beim Vorstand oder beim Offizierskorps einzureichen. Die Ehrung eines Mitgliedes wird vom Vorstand und Offizierskorps gemeinsam beschlossen.
König kann jedes Mitglied der Bruderschaft werden, das mindestens ein Jahr Mitglied des Vereines ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat. Der König wird auf dem jährlich stattfindenden Königsvogelschuß ermittelt. Die Durchführung und Reglementierung des Königsvogelschusses obliegt dem Schießmeister der Bruderschaft. Jeder Schütze muss den Schuss selbst abgeben. Eine Delegierung ist nicht möglich. Ausnahme hiervon bildet, wer aufgrund körperlicher Gebrechen nicht in der Lage ist, auch nicht unter Einsatz schießsportlicher Hilfsmittel, am Königsvogelschuß teilzunehmen. Diese Ausnahme muss vom Schießmeister oder seinem Stellvertreter in Abstimmung mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter festgestellt werden. Der Schütze, der als Stellvertreter die Schüsse abgibt, wird vom 1. Schießmeister oder seinem Stellvertreter benannt. Außerdem darf der Stellvertreter nicht selbst am Königsvogelschuß teilnehmen. Die Teilnahme am Königsvogelschuß soll dem Schießmeister spätestens eine Woche vor dem Königsvogelschuß angezeigt werden.
Kaiser der Bruderschaft wird, wer dreimal ohne Unterbrechung oder fünfmal in Abständen König der Bruderschaft geworden ist. Der Kaiser ist Mitglied des Vorstandes. Abweichende Sonderregelungen von dieser Vorschrift kann nur die Jahreshauptversammlung beschließen.
Jungprinz/essin bzw. Schülerprinz/essin kann jedes Mitglied der Bruderschaft werden, das Mitglied des Vereines ist und 16 Jahre alt ist und das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bzw. 12 Jahre alt und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, analog zur Sportordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften. Jungprinz/essin bzw. Schülerprinz/essin werden auf dem jährlich stattfindenden Prinzenschießen ermittelt. Die Reglementierung des Prinzenschießens obliegt dem Jungschützenmeister der Bruderschaft. Die Durchführung des Prinzenschießens obliegt dem Schießmeister. Jeder Schütze muss den Schuss selbst abgeben, eine Delegierung ist nicht möglich.
Schutzpatron der Bruderschaft ist der hl. Hubertus. Möglichst am ersten Samstag nach seinem Fest am 3. November soll das Patronatsfest von der Bruderschaft begangen werden. In der Pfarrkirche zu St. Hubertus wird am Tage des Patronatsfestes eine hl. Messe für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft gehalten. Alle Mitglieder sollen nach Möglichkeit uniformiert daran teilnehmen. Vor der Messe wird das neue Königssilber, die Prinzenmedaille und die Schülerprinzenmedaille gesegnet. Nach der Messe soll das Patronatsfest in einem gemeinsamen Abend aller Mitglieder gefeiert werden.
Grundlage zur Durchführung von schießsportlichen Veranstaltungen und Wettbewerben bildet die Sportordnung der Deutschen Historischen Schützenbruderschaften e.V. Die Verantwortung für selbiges obliegt dem Schießmeister der Bruderschaft oder dem von ihm benannten Vertreter. Über Art und Form der Teilnahme an schießsportlichen Veranstaltungen und Wettbewerben entscheidet ebenfalls der Schießmeister.
Die Bruderschaft veranstaltet insbesondere
Die Bruderschaft unterhält insbesondere
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Kirchengemeinde St. Hubertus Büsbach, 52223 Stolberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 05.03.1994 in Kraft. Sie wurde mit Beschluss der außerordentlichen Jahreshauptversammlung vom 20.11.2011 überarbeitet. Beurkundung dieser Satzung in Vertretung der Jahreshauptversammlung Stolberg, den 05. März 1994 |
